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Eine E-Rechnung ist kein PDF.

Das ist der häufigste Irrtum – und der Grund, warum viele Betriebe glauben, sie seien längst fertig. Eine E-Rechnung ist eine strukturierte Datei, die die Software Ihres Kunden auslesen kann. Sehen Sie selbst, was das bedeutet.

Rechnung_2027-0041

Meisterbetrieb Muster GmbH
Musterstraße 5 · 54321 Musterstadt

Rechnung2027-0041

Stadtwerke Muster AG
Musterstraße 3 · 57072 Siegen

Elektroinstallation Werkhalle1.840,00
Materialpauschale312,50
Anfahrt47,50

Zwischensumme netto 2.200,00 €

zzgl. 19 % Umsatzsteuer 418,00 €

Gesamt brutto 2.618,00 €

Zahlbar bis 14.02.2027 ohne Abzug.

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    <ram:Name>Meisterbetrieb Muster GmbH</…>
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Derselbe Beleg, wie ihn Ihr Buchhaltungsprogramm anzeigt. Auszug aus dem XML-Datensatz. Diesen Teil verlangt das Gesetz – nicht die Optik.

Kurz erklärt: Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und sich ohne Medienbruch maschinell verarbeiten lässt. Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. In Deutschland erfüllen XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 diese Anforderung. Eine Papierrechnung oder ein einfaches PDF gilt dagegen als sonstige Rechnung.

Der Unterschied ist nicht optisch, sondern technisch: Entscheidend ist nicht, wie die Rechnung aussieht, sondern ob die Software des Empfängers Rechnungsnummer, Beträge und Steuersätze als Datenfelder auslesen kann.

Wo Sie heute stehen könnten

FormatE-Rechnung?
Papier oder PDF per Mailnur Sichtdokument Nein
ZUGFeRD ab 2.0.1PDF mit eingebettetem XML Ja
XRechnungreines XML, kein Sichtdokument Ja

Drei Sätze, die wir fast täglich hören

Ich schicke meine Rechnungen doch längst als PDF per Mail.

Ein PDF ist für das Finanzamt eine sonstige Rechnung – dieselbe Kategorie wie Papier. Es fehlt der maschinenlesbare Datensatz. Gültig sind XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1.

Das betrifft doch erst die Großen.

Beim Empfangen gibt es keine Größengrenze: Seit Januar 2025 muss jeder Betrieb E-Rechnungen annehmen und aufbewahren können. Nur beim Schreiben gibt es Übergangsfristen.

Das macht mein Steuerberater.

Ihr Steuerberater bucht. Ausgestellt wird die Rechnung in Ihrem Betrieb – aus Ihrem Programm, mit Ihren Stammdaten. Genau dort setzen wir an.

Ab wann gilt was – und für wen

Keine Panik nötig, aber auch kein Grund zu warten: Die Umstellung betrifft Ihre Stammdaten, Ihre Vorlagen und die Art, wie Belege bei Ihnen abgelegt werden. Das ist Arbeit für einen Termin, nicht für eine Mittagspause.

01.01.2025

Empfangen ist Pflicht

Jeder inländische Betrieb muss E-Rechnungen annehmen können. Ein E-Mail-Postfach reicht technisch – die Aufbewahrung nicht.

Gilt bereits

bis 31.12.2026

Übergangsfrist

Papier und PDF sind beim Ausstellen noch erlaubt – wenn Ihr Kunde zustimmt. Diese Zustimmung darf er jederzeit zurückziehen.

Wir sind hier – 23. September 2026

01.01.2027

Über 800.000 € Umsatz

Lag Ihr Vorjahresumsatz über 800.000 €, müssen Sie ab diesem Tag E-Rechnungen ausstellen. Ohne Übergang, ohne Zustimmungslösung.

Noch 100 Tage

01.01.2028

Alle übrigen Betriebe

Ab hier gilt die Pflicht für jedes Unternehmen im B2B-Geschäft – vom Elektrobetrieb bis zum Einzelbüro.

Noch 465 Tage

Ausgenommen bleiben Rechnungen an Privatkunden, Kleinbeträge bis 250 € und Fahrausweise. Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen empfangen, aber nicht ausstellen.

Was sich in Ihrem Betrieb tatsächlich ändert

Ihre Stammdaten müssen stimmen

Steuernummer, USt-IdNr., vollständige Anschriften, Zahlungsbedingungen, Bankverbindung: Was im Briefkopf hübsch aussah, muss jetzt als Feld sauber gefüllt sein. Fehlt ein Pflichtfeld, wird die Rechnung abgewiesen.

Ihre Vorlagen werden zu Datensätzen

Freitextzeilen wie „wie besprochen" oder handgeschriebene Nachlässe lassen sich nicht abbilden. Positionen brauchen Menge, Einheit, Einzelpreis und Steuersatz – jede für sich.

Die Ablage wird zur Pflicht

Jede eingehende E-Rechnung ist eine steuerlich relevante Unterlage und muss acht Jahre unveränderbar aufbewahrt werden – der Datensatz selbst, nicht der Ausdruck. Das ist der Teil, der schon heute gilt. Mehr dazu gleich unten.

Ihr Kunde prüft automatisch

Größere Auftraggeber und öffentliche Stellen lassen eingehende Rechnungen maschinell validieren. Wird sie zurückgewiesen, läuft keine Zahlungsfrist – und Sie merken es oft erst beim Mahnlauf.

Ohne Archivierung geht es nicht

Das Schreiben von E-Rechnungen hat noch bis 2027 beziehungsweise 2028 Zeit. Das Aufbewahren nicht: Wer eine E-Rechnung empfängt, muss sie seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre lang unveränderbar und maschinell auswertbar vorhalten. Das ist der Teil der Pflicht, der bereits läuft – und der Teil, den die meisten Betriebe übersehen.

Was aufbewahrt werden muss

Der strukturierte Datensatz selbst – die XML-Datei, nicht ihr Ausdruck und nicht das Sicht-PDF. Nur daraus lässt sich die Rechnung bei einer Prüfung maschinell auswerten.

Was dafür nicht reicht

  • Ein Ordner im Postfach oder auf dem Server
  • Der Papierausdruck im Leitz-Ordner
  • Ein Backup, aus dem sich einzelne Mails löschen lassen

Unveränderbar heißt: nachträglich nicht löschbar und nicht änderbar – auch nicht durch Sie selbst.

Was passiert, wenn es fehlt

Belege, die bei einer Betriebsprüfung nicht vorgelegt werden können, gelten als nicht vorhanden. Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen dann schätzen – und der Vorsteuerabzug für diese Rechnungen steht infrage.

Das haben wir für Sie schon im Programm

Revisionssichere E-Mail-Archivierung nach GoBD gehört seit Jahren zu unseren Leistungen – mit Securepoint UMA für eigene Mailserver und MailStore als Cloud-Lösung für alle anderen. Beim E-Rechnungs-Check sehen wir uns beides zusammen an: das Schreiben und das Aufbewahren. Denn ohne den zweiten Teil ist die Umstellung nicht fertig.

Lexware Office – von uns eingerichtet

Wir sind Partner von Lexware Office. Sie schreiben Ihre Rechnung wie bisher, das Programm erzeugt daraus im Hintergrund eine gültige E-Rechnung – als XRechnung oder ZUGFeRD, je nachdem, was Ihr Kunde braucht. Eingehende E-Rechnungen werden gelesen und vorkontiert an Ihren Steuerberater übergeben.

Für Betriebe, die lieber eine Warenwirtschaft mit Angeboten, Aufträgen und Lager möchten, kommt in Kürze OrgaMAX dazu. Wir sagen Ihnen ehrlich, welches der beiden zu Ihrer Arbeitsweise passt – und wenn keins passt, auch das.

  • XRechnung und ZUGFeRD 2.x aus derselben Maske
  • Eingangsrechnungen automatisch ausgelesen
  • Schnittstelle zu DATEV und zu Ihrem Steuerberater
  • Läuft im Browser – auch vom Transporter aus
  • Belegablage im Programm, Mail-Archiv kommt separat dazu

Wie wir das mit Ihnen machen

1

Bestandsaufnahme, 30 Minuten

Wir schauen uns an, womit Sie heute Rechnungen schreiben, wer Ihre Auftraggeber sind und wie Ihre Belege abgelegt werden. Am Ende wissen Sie, ob Sie 2027 oder 2028 dran sind – und was zu tun ist. Dieser erste Termin geht auf uns.
2

Einrichtung und Datenübernahme

Wir richten Lexware Office ein, übernehmen Kunden, Artikel und Vorlagen, prüfen jedes Pflichtfeld und verschicken mit Ihnen gemeinsam die erste echte E-Rechnung an einen Testempfänger.
3

Einweisung – und danach erreichbar

Eine Stunde am Gerät, mit den Leuten, die es später bedienen. Danach sind wir die Nummer, die Sie anrufen, wenn eine Rechnung zurückkommt. Aus Siegen-Eiserfeld, nicht aus einer Warteschleife.

Der E-Rechnungs-Check

Sagen Sie uns in drei Zeilen, wie Sie heute Rechnungen schreiben. Wir melden uns innerhalb eines Werktags – unverbindlich und ohne Vertrag.

Danach richtet sich, ob für Sie der 01.01.2027 oder der 01.01.2028 gilt.

Wiederkehrende Leistungen und Materialien als feste Artikel mit Preis, Einheit und Steuersatz – das spart bei jeder Rechnung Tipparbeit und verhindert Pflichtfeld-Fehler.
Die Aufbewahrungspflicht gilt bereits seit 2025 – wir sehen uns das gleich mit an.

Keine Newsletter-Anmeldung, kein Vertrag, kein Rückruf um 20 Uhr.

Lieber direkt sprechen?

(0271) 499 118 48

Montags bis freitags von 08:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr. Oder schreiben Sie an Bitte Javascript aktivieren!.


Worauf Sie sich verlassen können

Wir melden uns innerhalb eines Werktags – auf dem Weg, den Sie uns nennen. Im Gespräch klären wir drei Dinge: welcher Stichtag für Ihren Betrieb gilt, was Ihre heutige Ablage wert ist, und welcher Aufwand auf Sie zukommt.

Danach haben Sie es schriftlich. Sie entscheiden in Ruhe, ob und wann Sie umstellen – wir rufen nicht hinterher.

reikotec. Computer & Service · Eiserfelder Str. 449 · 57080 Siegen-Eiserfeld

Häufige Fragen aus dem Siegerland

Ist ein PDF eine E-Rechnung?

Nein. Ein PDF ist ein Bild einer Rechnung. Eine E-Rechnung enthält die Rechnungsdaten strukturiert nach der europäischen Norm EN 16931, sodass die Software des Empfängers sie ohne Abtippen auslesen kann. Zulässig sind in Deutschland XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Ein ZUGFeRD-Beleg sieht aus wie ein PDF – im Inneren steckt zusätzlich der Datensatz.

Ab wann muss ich E-Rechnungen schreiben?

Bei einem Vorjahresumsatz über 800.000 € ab dem 1. Januar 2027, sonst ab dem 1. Januar 2028. Empfangen und aufbewahren können müssen Sie E-Rechnungen dagegen schon seit dem 1. Januar 2025.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Ausstellen befreit. Annehmen und revisionssicher aufbewahren müssen aber auch sie – ein Kunde darf Ihnen seine Rechnung als XRechnung schicken, und Sie müssen damit umgehen können.

Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Sichtdokument – Standard bei öffentlichen Auftraggebern. ZUGFeRD ist ein Hybrid: ein PDF, in das die XML-Datei eingebettet ist. Sie sehen eine gewohnte Rechnung, die Software Ihres Kunden liest die Daten. Für den Mittelstand ist ZUGFeRD meist die bequemere Wahl.

Gelten die Regeln auch für Rechnungen an Privatkunden?

Nein. Die Pflicht gilt nur zwischen inländischen Unternehmen. Wenn Sie ein Bad bei einer Privatfamilie einbauen, bleibt alles wie bisher. Sobald derselbe Betrieb für eine Hausverwaltung oder die Stadt arbeitet, greift sie.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre, und zwar den strukturierten Datensatz selbst – unveränderbar und maschinell auswertbar. Ein Ausdruck genügt nicht. Wer bereits eine GoBD-konforme Archivierung nutzt, hat diesen Teil erledigt.

Reicht es, die E-Rechnungen im Mail-Postfach zu lassen?

Nein. Ein Ordner im Postfach, auf dem Server oder im Backup erfüllt die Anforderung nicht, weil sich der Inhalt nachträglich ändern oder löschen lässt – auch versehentlich. Gefordert ist ein Archiv, das jede Mail beim Eingang unveränderbar festhält und sie über acht Jahre auffindbar hält. Das ist keine Kür, sondern seit dem 1. Januar 2025 Teil der Pflicht.

Was kostet die Umstellung bei reikotec.?

Für den Check stellen wir nichts in Rechnung. Die Einrichtung rechnen wir nach unseren normalen Sätzen ab – Vor-Ort-Service ab 39,50 € inkl. MwSt., 24,75 € je 15 Minuten. Die Lizenz für Lexware Office kommt monatlich dazu, die Archivierung je nach Lösung. Nach dem Check wissen Sie die Summe, bevor Sie zusagen.

Rechtsgrundlage und Stand

Die E-Rechnungspflicht ergibt sich aus § 14 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes; die Übergangsfristen stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Die Befreiung der Kleinunternehmer vom Ausstellen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 ergänzt. Einzelheiten zur Anwendung regelt das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007). Die verkürzte Aufbewahrungsfrist von acht Jahren folgt aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz.

Diese Seite wird von reikotec. Computer & Service gepflegt – seit über 25 Jahren IT-Fachbetrieb in Siegen-Eiserfeld, Partner von Lexware Office. Wir betreuen Betriebe in Siegen, Netphen, Kreuztal, Freudenberg, Wilnsdorf, Neunkirchen, Burbach und Hilchenbach.

Stand: . Keine Rechtsberatung – für die steuerliche Würdigung Ihres Einzelfalls ist Ihr Steuerberater zuständig.

Wir sind ein starkes Team mit starken Partnern...