Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act – EAA) in deutsches Recht um. Ziel ist es, digitale Barrieren abzubauen und eine gleichberechtigte Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind teilweise von den Anforderungen ausgenommen.
Websites müssen ab Juni 2025 bestimmten Barrierefreiheitsstandards entsprechen. Dazu zählen:
✅ Texte und Inhalte müssen zugänglich sein
➡ Strukturierte, gut lesbare Inhalte (z. B. Überschriften, Absätze, Alternativtexte für Bilder)
✅ Bedienbarkeit und Navigation
➡ Websites müssen ohne Maus, nur mit der Tastatur oder Screenreader nutzbar sein
✅ Farbkontraste und Design
➡ Mindestkontraste für bessere Lesbarkeit, Verzicht auf rein farbliche Markierungen
✅ Untertitel und Audiobeschreibungen für Medien
➡ Videos brauchen Untertitel oder Alternativen für hörgeschädigte Nutzer
✅ Formulare und interaktive Elemente müssen barrierefrei sein
➡ Leicht verständliche Beschriftungen, Fokus-Indikatoren und fehlerfreundliche Eingabefelder
Technische Basis: Die Umsetzung dieser Anforderungen orientiert sich an der EN 301 549, die die WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines) als Grundlage nutzt.
Diese Norm definiert technische Anforderungen an digitale Barrierefreiheit in der EU. Sie basiert auf den WCAG-Richtlinien und beschreibt genau, welche Kriterien für Websites, Software, Dokumente und Hardware erfüllt sein müssen.
🔹 Tastatur-Navigation ohne Maus möglich
🔹 Screenreader-Kompatibilität
🔹 Farben, Kontraste, Schriftgrößen müssen anpassbar sein
🔹 Fehlermeldungen in Formularen verständlich und hilfreich formulieren
Unternehmen sollten ihre Websites frühzeitig an diese Standards anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Die BITV 2.0 regelt seit 2019 die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Auch wenn sie primär für Behörden gilt, dient sie als wichtige Orientierung für Unternehmen.
Unternehmen im privaten Sektor können sich an diesen Anforderungen orientieren, um bereits jetzt barrierefreie Websites zu gestalten.
Die WCAG 2.1 ist der wichtigste internationale Standard für digitale Barrierefreiheit.
✔ Level A – Mindestanforderungen (z. B. Alternativtexte für Bilder)
✔ Level AA – Empfohlen für Unternehmen (z. B. Farbkontraste, Tastaturbedienbarkeit)
✔ Level AAA – Höchster Standard (z. B. erweiterte Audiobeschreibungen)
Tipp: Websites sollten mindestens WCAG 2.1 Level AA erfüllen, um die gesetzlichen Vorgaben ab 2025 einzuhalten.
Unternehmen müssen ihre Websites spätestens bis Juni 2025 barrierefrei gestalten, um Abmahnungen und Strafen zu vermeiden.
📌 Audit und Analyse: Ist die Website aktuell barrierefrei? (z. B. mit WAVE-Tool oder Lighthouse)
📌 Design-Anpassungen: Kontraste, Schriftgrößen, Fokus-Elemente optimieren
📌 Technische Anpassungen: HTML-Semantik verbessern, ARIA-Attribute nutzen
📌 Testing mit Screenreadern: z. B. mit NVDA oder JAWS
📌 Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung
Für Webentwickler und Agenturen bietet sich hier eine große Marktchance, da viele Unternehmen bis 2025 ihre Websites überarbeiten müssen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist für viele Unternehmen eine Verpflichtung, aber auch eine Chance. Barrierefreie Websites sind nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern bieten auch:
✔ Bessere Nutzererfahrung für alle Kunden
✔ Bessere Auffindbarkeit in Suchmaschinen (SEO)
✔ Höhere Reichweite und Kundenzufriedenheit
✔ Vermeidung rechtlicher Risiken
Unternehmen und Webentwickler sollten sich spätestens jetzt mit den Anforderungen beschäftigen, um bis Juni 2025 barrierefrei zu sein.
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